Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messe Kassel GmbH 
für veranstaltungsbeteiligte Parteien „AGB-MK-VPART“

Gültig für Frühjahrs-Ausstellung; Herbst-Ausstellung und internationaler Taubenmarkt

 

Präambel

Die Geschäftssprache der Messe Kassel GmbH ist Deutsch.
Das Lesen und das Verstehen sämtlicher Textinhalte in dieser Sprache gilt als vorausgesetzt.

Fremdsprachige Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass Sie sich mit sämtlichen Inhalten der Unterlagen der Messe Kassel GmbH inhaltlich richtig und vollständig vertraut machen können.
Um etwaige Probleme bereits im Vorfeld vermeiden zu können, wenden Sie sich zur Klärung eventueller Rückfragen und/oder bei Verständnisproblemen bitte an die Messe Kassel GmbH.

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird auf eine abwechselnde/gleichzeitige Verwendung der einzelner Sprachformen von Geschlechterbezeichnungen verzichtet.
Mit den verwendeten Personenbezeichnungen sprechen wir alle Geschlechter gleichermaßen an.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen sich als ausschließliche Grundlage für die Anbahnung und den Abschluss zur Umsetzung jeglicher Vertragsinhalte und Nebenabreden mit der Messe Kassel GmbH und der veranstaltungsbeteiligten Partei als Vertragspartner.

Gleichlautend verbindlich zu den AGB-MK-VPART verstehen sich grundsätzlich auch weitere im Vertrag ergänzend genannten spezifischen Angaben und Nebenabsprachen.

Die AGB-MK-VPART werden der veranstaltungsbeteiligten Partei vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und verstehen sich als allgemeingültig.

Die alleinige Anerkennung durch den Vertragspartner erfolgt beim Vertragsabschluss automatisch und bedarf keiner weiteren gesonderten Bestätigung.

Ebenfalls ohne weitere gesonderte Bestätigung gelten alle weiteren Ergänzungen der AGB-MK-VPART als automatisch und allgemeingültig verpflichtend anerkannt.
Hierzu sind insbesondere die Hausordnung („HO-MK“), die Technischen Richtlinien („TRL-MK“) sowie die Brandschutzordnung B („BSOB-MK“) der Messe Kassel GmbH genannt.
Diese Unterlagen werden dem Vertragspartner ebenfalls vorab zur Verfügung gestellt.

Expliziter Hinweis: Etwaig entgegenstehende oder abweichende Bedingungen durch eigene AGB oder vergleichbare Vorgaben von Seiten der veranstaltungsbeteiligten Partei sind für die Messe Kassel GmbH nicht bindend und werden kein Vertragsbestandteil.
Auch dann nicht, wenn die Messe Kassel GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder in Kenntnis/Unkenntnis entgegenstehender, abweichender Bedingungen der veranstaltungsbeteiligten Partei den Vertrag vorbehaltlos ausführt.

Definition der Personenkreise

Die Messe Kassel GmbH ist der verantwortliche Betreiber der Versammlungsstätte.

Der externe Veranstalter stellt die verantwortliche Person zur Durchführung der Veranstaltung dar. Verbunden mit der eigenen Nutzung von Veranstaltungsflächen kann der externe Veranstalter gleichzeitig auch als veranstaltungsbeteiligte Partei auftreten.

Veranstaltungsbeteiligte Parteien sind alle Personen, die der Messe Kassel GmbH und/oder dem externen Veranstalter gegenüber als Mieter/Pächter von Veranstaltungsflächen/gleichzusetzenden Bereichen auftreten sowie in sonstiger Leistung mit der Veranstaltung in Verbindung stehen.

Bezogen auf die Veranstaltungsflächen sind alle dort als Anbieter/Aussteller/Darsteller u. Ä. tätig werdenden Personen als veranstaltungsbeteiligte Parteien anzusehen, unabhängig davon ob es sich dabei um die vertraglichen Pächter/Mieter, deren Arbeitnehmer oder von ihnen beauftragte Dritte handelt.

Externe Dienstleister, Künstler, technische Gewerke sowie Lieferanten, u. Ä., zählen ebenfalls zu den veranstaltungsbeteiligten Parteien.

Zum Veranstaltungspublikum zählen die allgemeine Veranstaltungsbesucher sowie alle weiteren Gäste sofern diese nicht in einer aktiven Verbindung zu der Veranstaltung oder in einer sonstigen Beteiligung zur Messe Kassel GmbH und/der dem externen Veranstalter bzw. der veranstaltungsbeteiligten Partei stehen.

§1|Betreiber der Versammlungsstätte

Die

Messe Kassel GmbH
Damaschkestr. 55
34121 Kassel

ist der Betreiber der nachfolgend auch als „Veranstaltungs-/Halle/n“, „Messe/-gelände/Kassel“, „Messe- /Veranstaltungshalle/n“, „Veranstaltungsgelände“, „vor Ort“ bezeichneten Versammlungsstätte unter der vorgenannten Adresse.

§1.1|Verantwortlichen Personen des Betreibers

Die Geschäftsführung der Messe Kassel GmbH.
Nachfolgend auch als „Betreiber“, „Geschäftsführung/GF“ bezeichnet.

§1.2|Vertretungsberechtige Personen des Betreibers

Vertretungsberechtige Personen des Betreibers sind Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen mit eindeutig benannten, besonderen Aufgabenbereichen.

Nachfolgend werden diese auch als „Vertretungsberechtigte des Betreibers/der Messe Kassel GmbH“, „Mitarbeiter/Vertreter des Betreibers/der Messe Kassel GmbH“ bezeichnet.

§1.3|Auftritt als Veranstalter

Die Messe Kassel GmbH kann auch als alleiniger Veranstalter oder als Mitveranstalter auftreten.

§2 | NICHT VERGEBEN

§3|Veranstaltungsbeteilige Partei(Kurz: „VPART“ „Vertragspartner“)

Als veranstaltungsbeteiligte Partei verstehen sich alle Firmen/Personen, welche aktiv/direkt an der Veranstaltung beteiligt sind. Hierzu zählen z. B. Aussteller, Gastronomen, Händler, Künstler, u. Ä.

Veranstaltungsbeteiligten Partei müssen sich vor Ort auf Verlangen gegenüber der Messe Kassel GmbH zu

§§1 AGB-MK-VPART sowie einem externen Veranstalter jederzeit legitimieren können.

Die Verkehrssicherungspflicht der angemieteten Veranstaltungsfläche liegt vollständig bei der veranstaltungsbeteiligten Partei. Diese hat sicherzustellen, dass ein entsprechend ausreichender Versicherungsschutz besteht. (Siehe auch §§14 AGB-MK-VPART)

Die veranstaltungsbeteiligte Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass alle für Ihre Beteiligung an der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen fristgerecht bei den zuständigen Behörden beantragt werden und nach Erteilung vollständig eingehalten und umgesetzt werden.

Alle hiermit verbundenen Unterlagen müssen während des Veranstaltungszeitraums jederzeit vor Ort zur Einsicht bereitgehalten werden.

§3.1|Verantwortliche Personen der veranstaltungsbeteiligten Partei

Die ausreichend qualifizierten verantwortliche(n) Person(en) sind im Vorfeld schriftlich zu bestellen und müssen sich vor Ort jederzeit legitimieren können.

Mindestens eine verantwortliche Person hat während eigener Auf- und Abbauarbeiten auf der Veranstaltungsfläche anwesend zu sein bzw. bei der Durchführung dieser Arbeiten durch beauftragte Dienstleister/Subunternehmer jederzeit telefonisch erreichbar zu sein.

Während der Öffnungszeiten muss mindestens eine verantwortliche Person durchgehend vor Ort anwesend und erreichbar zu sein.

Außerhalb der Öffnungszeiten muss jederzeit eine telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein.

Die verantwortliche Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemietete Fläche zu jedem Zeitpunkt allen rechtlichen Vorgaben entspricht.

Weiterhin hat Sie sicherzustellen, dass notwendige Unterlagen zu prüfpflichtigen Anlagen/Geräten, Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, u. Ä. sowie Qualifikationsnachweise jederzeit zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

§3.2|Zuständige Funktionsträger der veranstaltungsbeteiligten Partei

Die Namen und die Funktion von Arbeitnehmern der veranstaltungsbeteiligten Partei sowie von beauftragten Dienstleistern/Subunternehmern der veranstaltungsbeteiligten Partei müssen dem Betreiber im Vorfeld schriftlich mitgeteilt werden und haben sich vor Ort jederzeit legitimieren zu können.

§3.3|Hausordnung und technische Richtlinien für veranstaltungsbeteiligten Parteien

Die veranstaltungsbeteiligte Partei hat sicherzustellen, dass allen ihr verbundenen Parteien/Personen die Hausordnung und die technischen Richtlinien der Messe Kassel bekannt sind und hat sie darüber zu informieren, dass deren Einhaltung obligatorisch verpflichtend ist.

§3.4|Veranstaltungsausweise/Zutrittsberechtigungen für veranstaltungsbeteiligte Parteien

Die Messe Kassel GmbH als Veranstalter stellt den veranstaltungsbeteiligten Parteien abhängig der jeweiligen Größe der angemieteten Veranstaltungsfläche bis zu 10 Veranstaltungsausweise kostenlos zur Verfügung:

Im Innenbereich: Bis 10m² = 2 kostenlose Ausweise; Je weitere 10m² +1 kostenloser Ausweis. Im Außenbereich: Bis 20m² = 2 kostenlose Ausweise; Je weitere 20m² +1 kostenloser Ausweis.

Zusätzliche Veranstaltungsausweise können kostenpflichtig beantragt werden.

Die entsprechenden Personendaten sind dem Betreiber im Vorfeld verbindlich mitzuteilen

Änderungen bereits ausgestellter sowie die Neuausstellung vergessener/verlorener Veranstaltungsweise können kostenpflichtig berechnet werden.

Die Veranstaltungsausweise berechtigen innerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten im Veranstaltungszeitraum den Zutritt und der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände und müssen auf Anfrage zur Legitimation jederzeit vorgezeigt werden können.

Bei missbräuchlicher Nutzung der Ausweise und/oder insbesondere bei Verstößen gegen

§§9 & §§10 AGB-MK-VPART können die Ausweise eingezogen/gesperrt werden.

§4|Miet-/Teilnahmevertrag für veranstaltungsbeteiligte Parteien

Grundlegend für die Veranstaltungsteilnahme ist eine verbindliche Anmeldung mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu der geplanten Beteiligung auf dem schriftlich auszufüllenden Anmeldeformular der Messe Kassel GmbH.

Eine Anmeldung kann von der Messe Kassel GmbH ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

Nebenabsprachen zur AGB-MK-VPART müssen grundsätzlich von den verantwortlichen Personen aller beteiligten Parteien schriftlich erfasst werden um Gültigkeit zu erlangen.

§4.1|Vertragsabschluss, Vertragspartner und Zahlungsbedingungen

Die Eingangsbestätigung einer Anfrage, mündlich oder schriftlich, stellt keinen Vertragsabschluss dar.

Die veranstaltungsbeteiligte Partei wird durch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars zum verantwortlichen Vertragspartner der Messe Kassel GmbH.

Die Anmeldebestätigung und der Vertragsabschluss durch die Messe Kassel GmbH erfolgen mit Zusendung der Rechnung an die veranstaltungsbeteiligte Partei.

Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 50% der Brutto-Gesamtsumme laut Rechnung sofort fällig.

Der vollständige Restbetrag muss bis spätestens 20 Werktage (Mo. bis Fr.) vor dem Veranstaltungsbeginn ausgeglichen werden.

Bei einem kurzfristigen Vertragsabschluss bis 20 Werktage (Mo. bis Fr.) vor dem Veranstaltungsbeginn ist die vollständige Brutto-Gesamtsumme beim Rechnungserhalt sofort zahlbar.

Bei notwendigen Mahnverfahren können Bearbeitungsgebühren und Zinsen erhoben werden.

§4.2|Anzumeldende Nutzung

Auf der schriftlichen Anmeldung muss grundsätzlich verbindlich angegeben werden, welche Art der Nutzung der Fläche erfolgen soll.

Hierzu müssen detaillierte Umschreibung angegeben werden (z.B. „Dienstleistung: Handwerk, Haustüren“; „Verkauf, Kleidung, Kopfbedeckungen“; „Werbung, Versicherung“; o. Ä.) sowie auf Anfrage Produktfotos/Werbematerial zugeschickt werden.

„Ausstellung/Verkauf Waffen“, „Gastronomiebetrieb“, „Politische/Religiöse Werbung“, „Verkauf Lebensmittel“, u. Ä. stellen eine besondere Nutzung dar und kann abgelehnt/eingeschränkt bzw. mit besonderen Auflagen und zusätzlichen Gebühren/Kosten belegt werden.

Fragwürdige/unlautere/verbotenen Dienstleistungen und/oder gleichgesetzte/vergleichbare Artikel/Produkte, Fälschungen/Plagiate dürfen nicht angeboten/beworben/dargestellt/verkauft/zur Schau gestellt werden.

§4.3|Konkurrierende Mitbewerber, Parallelveranstaltungen und technische Arbeiten

Es besteht kein Anrecht auf Konkurrenzlosigkeit.

Ebenso lässt sich nicht ausschließen, dass auf dem Gelände zeitgleich mehrere Veranstaltungen, in Auf-/Abbau und auch in Durchführung, stattfinden oder technische Arbeiten durchgeführt werden.

Der Betreiber ist in diesem Zusammenhang bestrebt, Interessenkonflikte zu vermeiden.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass möglicherweise konkurrierende Anbieter mit ähnlichen/gleichen/vergleichbaren Dienstleistungen/Marktauftritt/Produkten anwesend sein können.

Die Flächenzuweisungen werden nach Möglichkeit so gestaltet, dass konkurrierende Vertragspartner nicht im direkten Sichtbereich zueinander platziert werden.

Eine räumliche Trennung oder weite Abstände können hierbei allerdings nicht garantiert werden.

§4.4|Veranstaltungsausschluss und Vertragsauflösung durch die Messe Kassel GmbH

Die Messe Kassel GmbH hat das Recht, den geschlossenen Miet-/Teilnahmevertrag bei unbegründetem Zahlungsverzug der veranstaltungsbeteiligten Partei aufzulösen und sie von der Veranstaltung auszuschließen.

Weitere Gründe für einen Veranstaltungsausschluss liegen vor, wenn die veranstaltungsbeteiligte Partei vorsätzlich/schwerwiegend und/oder wiederholt gegen die AGB-MK-VPART, HO-MK, TRL-MK und/oder geltendes Recht verstößt.

Für den Fall, dass durch die veranstaltungsbeteiligte Partei zum Ende des Aufbauzeitraums kein angemessener und/oder sicherer Bezug der angemieteten Fläche erfolgen kann, ist die Messe Kassel GmbH ebenfalls zur Vertragsauflösung und dem Veranstaltungsausschluss berechtigt.

Die vorgenannten Situationen führen zur sofortigen Schließung und den Abbau/der Räumung der Veranstaltungsfläche zum nächst möglichem Zeitpunkt.

Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden in §4.6 AGB-MK-VPART erläutert.

§4.5|Vertragsrücktritt durch die veranstaltungsbeteiligte Partei

Der Vertragspartner hat das Recht vor Beginn des Veranstaltungszeitraums, nach schriftlicher Abstimmung mit dem Veranstalter vom geschlossenen Miet-/Teilnahmevertrag zurückzutreten.

Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden in §4.6 AGB-MK-VPART erläutert.

§4.6|Bearbeitungsgebühren, Vertragsstrafen, Pfandrecht

§4.6.1|Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die AGB-MK-VPART, HO-MK, TRL-MK

Bei Verstößen gegen die AGB-MK-VPART, Hausordnung (HO-MK) oder Technischen Richtlinien (TRL-MK) kann eine Vertragsstrafe verhängt werden.

Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Auswirkung des Verstoßes.

Die Mindest-Vertragsstrafe beträgt 75,00 € netto zur Deckung administrativer Aufwände, sofern die Höhe im Einzelfall angemessen ist.

Die maximale Vertragsstrafe ist auf einen angemessenen Betrag begrenzt und darf den nachweislich entstandenen Schaden nicht erheblich übersteigen.

Eine Vertragsstrafe kann nicht erhoben werden, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Verstoß nur unerheblich war.

Etwaige gegen den Betreiber/Veranstalter verhängte Buß-/Ordnungsgelder sowie weitere damit verbundene Kosten (z. B. Gerichtsverfahren) werden dem verantwortlichen Vertragspartner vollständig in Rechnung gestellt, sofern der Verstoß von diesem verursacht wurde.

§4.6.2|Vertragsrücktritt durch die veranstaltungsbeteiligte Partei

Bis zu 20 Werktage (Mo. bis Fr.) vor dem Veranstaltungszeitraum:

Zu zahlender Betrag: 50 % der Brutto-Gesamtrechnung als Bearbeitungsgebühr.

Weniger als 20 Werktage (Mo. bis Fr.) vor dem, oder im, Veranstaltungszeitraum:

Zu zahlender Betrag: 100 % der Brutto-Gesamtrechnung als Bearbeitungsgebühr.

Sollte der Vertragsrücktritt auf nachweislich unverschuldete Umstände zurückzuführen sein, wird eine individuelle Lösung mit angemessener Reduzierung der Kosten geprüft.

Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die angesetzte Pauschale.

§4.6.3|Vertragsauflösung/Veranstaltungsausschluss durch die Messe Kassel GmbH

Bis zu 20 Werktage (Mo. bis Fr.) vor dem Veranstaltungszeitraum:

Zu zahlender Betrag: 50 % der Brutto-Gesamtrechnung als Bearbeitungsgebühr. Zuzüglich tatsächlich angefallener zusätzlicher Kosten (z. B. für Umbauten, Sicherheitsmaßnahmen), die verhältnismäßig sein müssen.

Weniger als 20 Werktage (Mo. bis Fr.) vor dem, oder im, Veranstaltungszeitraum:

Zu zahlender Betrag: 100 % der Brutto-Gesamtrechnung als Bearbeitungsgebühr. Zuzüglich tatsächlich angefallener zusätzlicher Kosten (z. B. für Umbauten, Sicherheitsmaßnahmen), die verhältnismäßig sein müssen.

Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die angesetzte Pauschale.

§4.6.4|Zahlungspflicht, Pfandrecht und Einspruch gegen Vertragsstrafen

Vor Ort anfallende Bearbeitungsgebühren, Vertragsstrafen oder weitere Kosten sind unverzüglich in bar, per Karte oder per Echtzeitüberweisung auszugleichen.

Die Messe Kasse GmbH behält sich das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB vor.

Betroffene können gegen eine Vertragsstrafe nachträglich Einspruch erheben und einen Nachweis über tatsächlich entstandene Kosten verlangen.

Falls nachweislich geringere Kosten entstanden sind, wird der Differenzbetrag erstattet.

§5|Veranstaltungszeitraum

Der vorgesehene Veranstaltungszeitraum ist Mietvertrag angegeben. Der Veranstaltungszeitraum setzt sich wie folgt zusammen:

Ankunft/Aufbau | Ausstattung/Bezug | Öffnungs-/Publikumszeiten | Räumung | Abbau/Abreise

Zum Nachausstatten sowie für die Reinigung und kleinere Nacharbeiten steht täglich vor und nach den Publikumszeiten ein kurzer Zeitraum zur Verfügung.

Das Gelände ist zu den Schließzeiten selbständig und ohne besondere Aufforderung zu verlassen. Außerhalb der Arbeits- und Publikumsöffnungszeiten dürfen sich keine Personen mehr auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten.

§5.1|Verlegung des Veranstaltungszeitraums

Sollte die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt/unvorhersehbaren Ereignissen/zwingenden Gründen auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen und vertraglich festgelegten Zeitraum verlegt werden müssen, so behalten die abgeschlossenen Verträge sowie getroffener Nebenabsprachen für den neuen Termin ihre Gültigkeit.

Für diesen Fall steht der veranstaltungsbeteiligten Partei ein Sonderkündigungsrecht zu.

Bei der Wahrnehmung dieses Sonderkündigungsrechts innerhalb des Zeitraums von 10 Wochentagen nach Bekanntgabe der Verlegung steht dem Vertragspartner ein Anspruch auf die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 25 % zu.

§5.2|Unterbrechung/Verkürzung der Veranstaltung

Eine Unterbrechung/Verkürzung der laufenden Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt/unvorhersehbaren Ereignissen/zwingenden Gründen ist nicht auszuschließen und führt zu keiner Verlängerung der Veranstaltung.

§5.3|Absage/Ausfall der Veranstaltung

Eine Absage/ein Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt/unvorhersehbaren Ereignissen/zwingenden Gründen ist nicht auszuschließen und führt zu keiner Verlängerung oder Wiederholung der Veranstaltung.

§5.4|Ansprüche und Rechte zu §5.1, §5.2, §5.3

Die veranstaltungsbeteiligte Partei kann aus der Absage/dem Ausfall/der Unterbrechung/der Verkürzung und/oder der Verlegung des ursprünglich vorgesehenen und vertraglich festgelegten Veranstaltungstermins sowie auch aus verspätetem Beginn und/oder vorzeitiger Beendigung der laufenden Veranstaltung keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Messe Kassel GmbH herleiten.

Der veranstaltungsbeteiligten Partei steht es in Bezug auf Bearbeitungsgebühren hin frei, einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen.

Bei nachweislich geringeren entstandenen Kosten wird der Differenzbetrag rückerstattet.

§6|Informationen zu angemieteten Veranstaltungsflächen

Die Zuweisung der Veranstaltungsfläche erfolgt durch die Messe Kassel GmbH im Bestreben, die Fläche entsprechend des Angebots sowie nach eventuellen Wünschen der VPART zur Verfügung zu stellen.

Die geplante Art und Lage der zugewiesenen Veranstaltungsfläche wird der VPART vor dem Beginn des Veranstaltungszeitraums unverbindlich mitgeteilt.

Es wird explizit darauf Hingewiesen, dass sich die tatsächliche Art und Lage der zugewiesenen Veranstaltungsfläche bis zum Aufbaubeginn verändern kann sofern sich dieses als unumgänglich/zwingend notwendig darstellt.

Für die Ausstattung/Einrichtung der Veranstaltungsflächen wird explizit auf die verpflichtende Einhaltung der Technischen Richtlinien der Messe Kassel GmbH („TRL-MK“) verwiesen.

Ein Identifikationsschild mit rechtlichen Angaben zur Person muss an der Veranstaltungsfläche jederzeit deutlich sichtbar ausgehängt sein.

Die Untervermietung/das zur Verfügung stellen der angemieteten Fläche und/oder das mit Einbeziehen anderer/weiterer/zusätzlicher im Vorfeld nicht angemeldeter Personen ist nicht gestattet.

Die im Miet-/Teilnahmevertrag angegebenen Arbeits-/Öffnung-/Publikumszeiten im Veranstaltungszeitraum sind grundsätzlich einzuhalten.

Die angemietete Veranstaltungsfläche darf während der Publikumszeiten nicht längerfristig unbeaufsichtigt gelassen werden und muss jederzeit einsehbar und vollständig aufgebaut sein.

Der Messe Kassel GmbH hat während der gesamten Veranstaltungszeit und zu jedem Zeitpunkt ein uneingeschränktes Betretungsrecht zu sämtlichen Bereichen der Versammlungsstätte.

Im Zuge der Gefahrenabwehr hat die Messe Kassel GmbH das Recht, auch ohne die Anwesenheit einer Person zu §3 AGB-MK-VPART abgesperrte/nicht öffentliche/verschlossene Bereiche von Veranstaltungsflächen uneingeschränkt zu betreten und notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu bestimmen/durchzuführen.

Weiterhin hat die Messe Kassel GmbH in Anwesenheit einer Person zu §3 AGB-MK-VPART das Recht zur uneingeschränkten Überprüfung aller auf dem Veranstaltungsgelände befindlicher Gegenstände und vorgehaltener Waren, auch in der veranstaltungsbeteiligten Partei zugehörigen Fahrzeugen/Lagern, sofern sich die Notwendigkeit einer möglichen Kontrolle aus Verdachtsgründen von Verstößen gegen die Hausordnung, die Technischen Richtlinien und/oder geltendes Recht ergeben sollte.

Es bleibt der Messe Kassel GmbH unbenommen, der veranstaltungsbeteiligten Partei im Vorfeld zugewiesene Flächen aus organisatorischen/technischen Gründen oder aufgrund der optischen Gesamtdarstellung vor dem Aufbaubeginn zu verlegen.

Zur Berechnung der Grundfläche werden angefangene m² aufgerundet und eventuell vorhandene bauliche Strukturen mit eingerechnet.

Der Zugang und die Nutzbarkeit von Feuerlöscheinrichtungen und technischen Anlagen sowie die uneingeschränkte Verwendbarkeit aller Flucht- und Rettungswege, Fluchtweg- und Notausgangstüren und der Flächen für die Feuerwehr auf dem Gelände jederzeit zu gewährleisten.

§6.1|Aufbau und Abbau

Der Auf-/Abbau ist nur innerhalb der jeweils festgelegten Zeiträume erlaubt.

Alle Arbeiten müssen sauber und sicher durchgeführt werden. Baumaterial, Dekorationen und Werkzeuge dürfen nur innerhalb der der Fläche bzw. nur kurzzeitig in Wegbereichen abgestellt werden.

Feuerwehrtechnische Einrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht verstellt/verbaut werden.

Während des Auf-/Abbaus müssen Wegebereiche um vermietete Fläche auf einer Breite von mindestens 1,5 Metern freigehalten werden, fremdvermietete Flächen dürfen nicht blockiert werden.

Innerhalb einer laufenden Veranstaltung dürfen nur kleinere Nachbesserungen/Reparaturen außerhalb der Publikumszeiten erfolgen.

Der Abbau/das Abräumen, auch in Teilen, vor dem Ende des letzten Tags der Publikumszeiten ist verboten. Die eingerichtete Veranstaltungsfläche darf erst im Abbauzeitraum geräumt werden.

Die Durchführung von Auf-/Abbauarbeiten im laufenden Publikumsbetrieb ist verboten und kann mit Vertragsstrafen gemäß §4.6 AGB-MK-VPART belegt werden und mit Buß-/Ordnungsgelder sowie Strafanzeigen geahndet werden.

Zum Verlassen der Standfläche nach dem Auf- und Abbau ist diese „besenrein“ zu verlassen. Insbesondere dürfen keinerlei scharfen/spitzen Gegenstände (Metallbauteile, Nägel, Schrauben, u. Ä.) zurückgelassen werden.

Sämtliche Abfälle und sonstiges durch die veranstaltungsbeteiligte Partei eingebrachtes Material muss unmittelbar durch diese entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

Bei Zuwiderhandlungen werden alle mit der Entsorgung verbundenen Kosten in Rechnung gestellt.

§6.2|Auf- und Abbauverzug, Zwangsräumung Noträumung/-umzug

Für den Fall, dass es der veranstaltungsbeteiligten Partei nicht möglich ist, den Auf- und/oder Abbau innerhalb der festgelegten Zeiten zu leisten oder sie einer angeordneten Zwangsräumung nicht im festgelegten Zeitraum nachkommen kann, können dazu notwendige Arbeiten und Leistungen durch den Messe Kassel GmbH kostenpflichtig beauftragt/unterstützt/übernommen werden.

Die veranstaltungsbeteiligte Partei hat die Messe Kassel GmbH über mögliche Verzögerungen unverzüglich zu informieren.

Ein möglicher Verzug kann bereits dann vorliegen, wenn die Arbeiten auf der Veranstaltungsfläche bis spätestens 2 Stunden vor dem Ende der festgelegten Zeiträume offensichtlich noch nicht ausreichend abgeschlossen sind bzw. Verzögerungen absehbar zu erwarten sind.

Sämtliche Kosten von Maßnahmen der Messe Kassel GmbH sowie weitere damit verbundene Kosten,

z.B. zur Einlagerung, durch veranlasste Maßnahmen der Messe Kassel GmbH gehen zu Lasten des Betroffenen.

Die Messe Kassel GmbH übernimmt hierzu keine Haftung für die Unversehrtheit/die Vollständigkeit der jeweiligen Gegenstände/des Materials.

Er stellt in diesem Zusammenhang aber sicher, dass alle getroffenen Arbeiten/Maßnahmen mit der allgemein erforderlichen Sorgfalt erfolgen.

Die Situation einer Noträumung und/oder eines Notumzugs kann im Zusammenhang mit behördlichen Anweisungen, technischen Problemen/Störungen, bei Verstößen gegen die technischen Richtlinien und/oder geltendes Recht auftreten.

Der Eintritt einer solchen Situation kann durch die VPART und/oder durch die Messe Kassel GmbH verursacht werden.

Liegt die Verantwortung hierzu bei der VPART, gehen alle notwendigen Leistungen und/oder etwaige Kosten zu Lasten des jeweiligen Verursachers.

Bei einer Ursachenverantwortung im Zusammenhang mit der Messe Kassel GmbH übernimmt diese, unter Beteiligung der VPART, alle notwendigen Leistungen der Räumung/des Umzugs.

Zur Möglichkeit einer solchen Not-Situation gelten §5.2, §5.3, §5.4, §14 AGB-MK-VPART.

§6.3|Technische Vorgaben für die angemietete Fläche, Mietgüter und Kautionszahlung

Die Flächen werden grundsätzlich ohne An- und Ausbauten, Bodenbeläge, Stellwände sowie ohne Anschluss an die Strom- und Wasserversorgung vermietet.

Das Verlegen eines Bodenbelags unter zwingender Beachtung der Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes ist verpflichtend.

Zusätzliche Leistungen hierzu können im Vorfeld über Kooperationspartner der Messe Kassel GmbH beauftragt werden.

Gebäudestrukturen dürfen nicht zur Befestigung von Bauelementen, Dekorationen, Werbung, u. Ä. oder für sonstige Zweck verwendet werden.

Die veranstaltungsbeteiligte Partei hat die angemessene und sichere Ausstattung seiner angemieteten Fläche selbst zu verantworten. Hierzu wird explizit auf §§10, §§14 AGB-MK-VPART sowie die Technischen Richtlinien hingewiesen.

Die Messe Kassel hat das Recht, technisch unzureichend ausgestattete Flächen zu beanstanden, Nachbesserung zu fordern oder gegen zusätzliche Kosten zu beauftragen/durchzuführen.

Die Aufbewahrung von leeren Transportverpackungen und/oder Verpackungsmaterial auf der Veranstaltungsfläche stellt eine erhöhte Brandlast dar und ist untersagt.

Die angemietete Grundfläche muss eingehalten werden und die maximal zulässige Bauhöhe von 250cm darf nicht ohne schriftliche Genehmigung überschritten werden.

Alle zur Verwendung kommenden Bauelemente müssen nachweislich statisch ausreichend/geprüft sein und entsprechend gegen umfallen/umkippen/verschieben gesichert sein.

Bei der Verwendung von Bauelemente aus/mit leitfähigem Material (z.B. CFK, Metall, u. Ä.) muss ein Potenzialausgleich hergestellt werden, sofern elektrische Betriebsmittel (z.B. Lampen, Stromkabel, u. Ä.) daran angebaut/damit verbunden sind.

Zum Thema „Strom“ wird dazu auf §8 AGB-MK-VPART hingewiesen.

Die veranstaltungsbeteiligte Partei haftet für die von der Messe Kassel GmbH zur Verfügung gestellten Mietgüter und darf diese nur sorgsam für den eigentlichen Zweck verwenden.

Schäden und Verluste, auch durch Fremdverschulden, werden zum vollen Neuanschaffungspreis nebst Bearbeitungsgebühren berechnet.

Es steht der Messe Kassel GmbH frei, Mietgüter und/oder die vermietete Fläche mit einer angemessenen Kautionszahlung zu verbinden.

§6.4|Optische Vorgaben für die angemieteten Fläche

Die veranstaltungsbeteiligte Partei hat eine angemessene, repräsentative und sichere Ausstattung ihrer angemieteten Fläche selbst zu verantworten. Hierzu wird explizit auf §10 AGB-MK-VPART sowie die Technischen Richtlinien hingewiesen.

Die Messe Kassel GmbH hat das Recht, optisch unzureichend ausgestattete Flächen zu beanstanden, Nachbesserung zu fordern oder gegen zusätzliche Kosten zu beauftragen/durchzuführen.

§6.5|Sicherheitsbegehung Abnahme durch die Behörden

Am letzten Aufbautag müssen die bezogenen Veranstaltungsflächen ab spätestens 16:00h für eine mögliche Begehung durch die Messe Kassel GmbH bzw. für die mögliche Abnahme durch Behördenvertreter soweit vorbereitet sein, dass ein ausreichender Eindruck vermittelt wird.

Zu diesem Zeitpunkt muss ein verantwortlicher und kompetenter Ansprechpartner anzutreffen zu sein. Eine Begehung durch den Betreiber/Veranstalter und/oder die Behörden findet nicht immer und an jeder Veranstaltungsfläche statt bzw. kann auch jederzeit zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des Veranstaltungszeitraums erfolgen.

Maßgebliche Informationen und Sicherheitsnachweise zu angebotenen Produkten, eingebrachten Anlagen sowie zu verwendeten Ausstattungen und (Dekorations-) Material müssen jederzeit vorgelegt werden können.

Bei unzureichender Dokumentation/festgestellten Verstößen/unklarer Sachlage kann im Zweifelsfall eine Versagung der Teilnahme gemäß §4.4 AGB-MK-VPART ausgesprochen werden.

Eine solche Versagung kann unter möglicher kostenerzeugender Anpassung und/oder Auflage von Kompensationsmaßnahmen vermieden werden.

Unklarheiten bezüglich einzuhaltender Vorgaben und deren Umsetzung sollten daher im Vorfeld angesprochen und abgestimmt werden.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass der Vertragspartner durch eine erfolgte Abnahme und/oder Begehung nicht von seiner Haftung entbunden wird.

Er haftet für sämtliche Schäden, welche durch seine Tätigkeiten/sein Verhalten sowie im Zusammenhang mit der von ihm angemieteten/betriebenen Veranstaltungsfläche entstehen.

§7|Abfallentsorgung und Reinigung der Veranstaltungsflächen

Die Messe Kassel GmbH sorgt einzig für die Reinigung der allgemein genutzten Bereiche der Versammlungsstätte sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung.

Eine tägliche Reinigung der vermieteten Veranstaltungsflächen zum Tagesende sowie notwendige Zwischenreinigungen obliegen der veranstaltungsbeteiligten Partei.

Sämtliche Abfälle und sonstiges durch die veranstaltungsbeteiligte Partei eingebrachtes Material müssen durch diesen entfernt und ordnungsgemäß gemäß KrWG entsorgt werden.

Eine kostenpflichtige Abfallentsorgung kann im Vorfeld bei den Kooperationspartnern der Messe Kassel GmbH beauftragt werden.

Das Ansammeln/Horten von größeren Mengen Abfalls, auch Verpackungsmaterials, auf der Veranstaltungsfläche während der Publikumszeiten ist nicht gestattet.

Das Lagern von Abfällen über Nacht ist verboten.

Bei Zuwiderhandlungen werden alle mit der Entsorgung verbundenen Kosten in Rechnung gestellt.

§8|Stromversorgung und Wasseranschluss

Die kostenpflichtige Bereitstellung einer nach Bedarf festlegbaren Stromversorgung sowie auch eines Wasser-/Abwasseranschlusses muss bei den Kooperationspartnern der Messe Kassel GmbH angefragt/beauftragt werden.

Die Berechnung aller damit verbundenen Kosten erfolgt direkt über die Installationsbetriebe.

§9|Hausrecht

Das grundsätzliche Hausrecht beinhaltet die Pflicht und das Recht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung, und die Technischen Richtlinien der Messe Kassel GmbH sowie alle rechtsgültigen Vorschriften und Gesetze durchzusetzen und obliegt dem Betreiber zu §§1 AGB-MK-VPART.

Den Aufforderungen/Anweisungen genannter Personen zu §§1 AGB-MK-VPART ist jederzeit, uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.

§10|Gesetzliche Vorgaben, Hausordnung und Technische Richtlinien

Allgemein sind sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorgaben von allen beteiligten Personen vollumfänglich zu beachten und einzuhalten.

Weiterhin sind die Hausordnung („HO-MK“) sowie die Technischen Richtlinien („TRL-MK“) der Messe Kassel GmbH, in ihrer aktuellen Fassung, gleichlautend zu behandeln.

Es obliegt der veranstaltungsbeteiligten Partei, alle für Sie zutreffenden gesetzlichen Vorgaben festzustellen. Die HO-MK sowie die TRL-MK werden von der Messe Kassel GmbH zur Verfügung gestellt.

§10.1|Beantragung von Ausnahmen

Zu einzelnen gesetzlichen Vorgaben, der Hausordnung und den Technischen Richtlinien können Ausnahmegenehmigungen unter besonderen Anforderungen/Auflagen erteilt werden.

Hierzu muss der Messe Kassel GmbH bis spätestens 30 Wochentage vor dem Veranstaltungsbeginn ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Durch den Antrag können Kosten durch Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren entstehen.

Eine Erteilung erfolgt per Einzelfallentscheidung nach Absprache mit den jeweiligen Behörden und weiteren zuständigen Stellen.

Durch die Erteilung können weitere Kosten durch besondere Anforderungen/Auflagen entstehen.

Eine Versagung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

§11|Bewachung und Sicherheitsdienst

Die Messe Kassel GmbH kann für den Zeitraum der Publikumsöffnungszeit und für die Nachtzeit eine Sicherheitsbewachung zur grundsätzlichen Bewachung der Versammlungsstätte einsetzen.

Die Bewachung bezieht sich nicht auf einzelne/spezifische Bereiche/Veranstaltungsflächen und explizit auch nicht zur Absicherung/Verhinderung hinsichtlich Beschädigungen/Vandalismus oder Diebstahl/Verlust, sondern versteht sich zur Erhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit auf dem Gelände.

Das Sicherheits-/Wachpersonal ist ermächtigt, das Hausrecht der Messe Kassel GmbH vollumfänglich umzusetzen.

Für die Bewachung/Sicherung der angemieteten Fläche sowie des Eigentums ist die veranstaltungsbeteiligte Partei selbst verantwortlich. Hierzu wird explizit auf §14 AGB-MK-EXTV verwiesen.

Der veranstaltungsbeteiligten Partei steht es frei, eine eigene Sonderwache des Kooperationspartners der Messe Kassel GmbH auf eigene Kosten zur beauftragen.

Dieses muss im Vorfeld mit der Messe Kassel GmbH schriftlich abgestimmt werden.

Die Absicherung/Bewachung der Veranstaltungsflächen mit technischen Geräten (Alarmanlage, Videoüberwachung, u.Ä.) muss im Vorfeld schriftlich mit der Messe Kassel GmbH abgestimmt werden und bedarf vor Ort der Abnahme/Genehmigung.

§12|Audio/Foto/Video sowie Marketing und Werbung

Die Messe Kassel GmbH führt in Abstimmung die Besucherwerbung durch.

Im Zusammenhang mit diesen Werbemaßnahmen können Daten und Informationen der veranstaltungsbeteiligten Parteien, auch bereits im Vorfeld zur Veranstaltung, in allen Medienformen sowie auch auf Veranstaltungsplänen und -listen veröffentlicht werden.

Die Messe Kassel GmbH kann während einer laufenden Veranstaltung gezielt gerichtete Werbung auf Anteile/Inhalte der Veranstaltung gestalten und ausführen.

Weiterhin kann sie auch zukünftige Veranstaltungen auf dem Gelände und/oder anderen Orten bewerben.

Es steht der veranstaltungsbeteiligten Partei frei, sich hierzu im Vorfeld mit der Marketingabteilung abzustimmen, um Vorschläge oder besondere Wünsche zu äußern.

Die Marketingabteilung kann die veranstaltungsbeteiligte Partei dazu auch in Eigeninitiative kontaktieren.

Ein schriftlicher Widerspruch gegen den Einbezug in Werbenahmen muss bis spätestens 90 Arbeitstage vor dem Veranstaltungsbeginn erfolgen, ohne dass Kosten für die Neu-/Umgestaltung bzw. die Neuerstellung von Werbematerial zu Lasten der veranstaltungsbeteiligten Partei anfallen können.

Weitere Informationen zum Ablauf und den möglichen Formen der Werbung sowie zum DSGVO-konformen Umgang mit ihren Daten erhalten Sie auf Anfragen der Messe Kassel GmbH.

Die nachfolgenden Paragraphen beziehen sich auf dem gesamten Veranstaltungszeitraum inklusive der Auf- und Abbauzeiten.

§12.1|Werbemaßnahmen durch die veranstaltungsbeteiligte Partei

Im Zuge der Veranstaltung eingebrachte Werbeträger dürfen nur so ausgestellt/befestigt werden, dass sie keine Beschädigungen und/oder Verschmutzungen auslösen/erzeugen.

Das Abhängen/Überhängen/Verhängen bestehender Werbeträger des Betreibers ist nicht gestattet.

Das Verteilen von Broschüren/Handzetteln/Visitenkarten u. Ä. sowie das Plakatieren mit Aufklebern/Aushängen außerhalb des Bereichs der angemieteten Fläche ist untersagt.

Ebenso ist das Aufstellen von Plakaten/Hinweistafeln auf den Wegen oder an anderen Bereichen der Versammlungsstätte, außerhalb der angemieteten Fläche, nicht gestattet.

Das gezielte Ansprechen von Personen außerhalb des Bereichs der eigenen Fläche ist untersagt.

Die Verwendung von Beschallungsanlagen und von Lautsprechern zur Stimmverstärkung bedarf im Vorfeld der ausdrücklichen, schriftlichen Erlaubnis des Betreibers und des Veranstalters.

Solche Tonsysteme müssen grundsätzlich in ihrer Lautstärke einstellbar sein und dürfen Bereiche außerhalb der eigenen angemieteten Fläche nicht stören.

Die Anmeldung von GEMA-pflichtigen Musiken und alle damit verbundenen Kosten obliegen dem jeweiligen Verwender. Der Messe Kassel GmbH muss diese Anmeldung vorgelegt werden können.

Nicht angemeldete Beschallungen, zu laute oder inakzeptable/unzulässige Inhalte können jederzeit untersagt/unterbunden werden.

§12.2|Audio-, Foto- und Videoaufnahmen durch die veranstaltungsbeteiligte Partei

Die veranstaltungsbeteiligte Partei ist dazu berechtigt, Aufnahmen im unmittelbaren Bereich ihrer angemieteten Veranstaltungsfläche zu erstellen und für eigene Werbemaßnahmen zu verwenden.

Aufnahmen außerhalb dieses Bereichs sind im Vorfeld mit der Messe Kassel GmbH abzustimmen und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.

Die Durchführung von „Live“-Berichterstattungen/Streaming ist im Vorfeld mit der Messe Kassel GmbH abzustimmen und bedarf einer schriftlichen Genehmigung.

Die Verwendung verdeckter Aufzeichnungsgeräte, von Multirotorkoptern („Kameradrohnen“) sowie vergleichbarer, autonomer/gesteuerter Geräte (auch Bodenfahrzeugen), ist untersagt.

Die DSGVO, KunstUrhG sowie das Urheberrecht sind grundsätzlich zu beachten und einzuhalten.

§12.3|Audio-, Foto- und Videoaufnahmen durch die Messe Kassel GmbH

Der Messe Kassel GmbH steht es frei, im Verlauf einer Veranstaltung Aufnahmen zu erstellen/produzieren zu lassen, welche zu Dokumentationszwecken und für Werbemaßnahmen auf allen gängigen Verbreitungs-/Veröffentlichungswegen verwendet werden können.

Die Erfassung der Bilddaten von Personen außerhalb eines Dokumentationszwecks erfolgt in Bezug auf §23 Abs. 1 KunstUrhG als Beiwerk des Allgemeinmotivs.

Bei choreografierten/gestellten Aufnahmen mit hervorgehobener Darstellung und/oder mit Portraitcharakter einzelner Personen auf persönliche Ansprache gilt §22 KunstUrhG, auch ohne Entlohnung, sofern vor/nach der Datenerfassung von den Betroffenen während der Aufnahmen kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt.

§13|Datenschutz

Die erfassten Daten der veranstaltungsbeteiligten Partei werden auf Grundlage der Datenschutzerklärung gemäß BDSG & DSGVO der Messe Kassel GmbH verarbeitet.

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Messe Kassel GmbH, Damaschkestraße 55, 34121 Kassel

Vertreten durch die Geschäftsführung: Ralf-U. Umbach, Beate Umbach, Fabian-M. Umbach Telefon: 05 61 / 959 86 -0

www.messe-kassel.demesse(at)messe-kassel.de

Mit der Datenschutzbeauftragung ist bestellt:

Anwaltskanzlei Johanna Feuerhake, Obere-Masch-Straße 22, 37073 Göttingen Telefon: 05 51 / 53 11 924

info(at)anwaltskanzlei-feuerhake.de

Sollten Sie ein Anliegen zum Datenschutz haben oder sollte Ihnen unsere Datenschutzerklärung nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an unser Büro oder an die mit dem Datenschutz beauftragte Stelle.

Sie finden unsere Datenschutzerklärung auch auf unser Internetseite.

§14|Haftungsregelung und Verkehrssicherungspflichten

 

§14.1|Betreiberhaftung

Die Messe Kassel GmbH haftet ausschließlich für Schäden, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Objekt entstehen und die auf eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

Eine Haftung für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt oder Handlungen der veranstaltungsbeteiligten Partei verursacht werden, ist ausgeschlossen.

Die Verkehrssicherungspflicht der Messe Kassel GmbH erstreckt sich ausschließlich auf die allgemeinen Infrastrukturflächen des Objekts (z. B. Wege, Eingangsbereiche) und nicht auf von der veranstaltungsbeteiligten Partei angemieteten/genutzten Veranstaltungsflächen

§14.2| Veranstalterhaftung

Der Veranstalter trägt die alleinige Haftung für alle Schäden, die im direkten Zusammenhang mit der von ihm ausgerichteten Veranstaltung entstehen, einschließlich der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten innerhalb der Veranstaltungsflächen.

Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt oder den Betreiber verursacht werden, ist ausgeschlossen.

Der Veranstalter hat verpflichtend eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen, die Schäden aus der Veranstaltung abdeckt.

§14.3| Vertragspartnerhaftung

Der Vertragspartner haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die durch seine Tätigkeit oder sein Verhalten entstehen.

Es wird ausdrücklich empfohlen, dass der Vertragspartner auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließt.

Der Vertragspartner haftet uneingeschränkt für Schäden durch von ihm eingebrachten Gegenständen oder Materialien sowie für Schäden an Dritten, die durch seine Nutzung der Fläche verursacht werden.

§14.4| Verkehrssicherungspflichten

Die Verkehrssicherungspflicht geht für die überlassenen Veranstaltungsflächen mit Übergabe die veranstaltungsbeteiligte Partei auf diese über bis zur Abnahme nach Veranstaltungsende.

Der Vertragspartner hat alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit zu treffen, insbesondere im Hinblick auf Gefahrenquellen, Besuchersicherheit und Brandschutz.

Der Betreiber bleibt für die allgemeine Verkehrssicherung der nicht überlassenen Flächen verantwortlich.

§14.5|Haftung für Dienstleister/Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer

Die Messe Kassel GmbH und die veranstaltungsbeteiligten Parteien haften jeweils für eigene Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer gemäß §§ 278, 831 BGB.

Soweit Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer Schäden verursachen, trägt diejenige Partei die Verantwortung, welche die Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer beauftragt hat.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Messe Kassel GmbH ist ausgeschlossen.

§14.6| Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche der Messe Kassel GmbH gegen die veranstaltungsbeteiligte Partei bestehen bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten, insbesondere bei Beschädigung der Mietsache oder Nichtbeachtung von Sicherheitsauflagen.

Die Messe Kassel GmbH kann Ersatz für erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Mietsache oder zur Gefahrenabwehr verlangen.

Schadensersatzansprüche gegen die Messe Kassel GmbH sind ausgeschlossen, sofern keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

§14.7|Haftungsbegrenzung für wesentliche Vertragspflichten

Der Haftungsausschluss gemäß §14.6 Abs. 3 AGB-MK-EXTV gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

In diesen Fällen ist die Haftung der Messe Kassel GmbH/des externen Veranstalters jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

§14.8|Haftung für Personenschäden

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt und ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Die Regelungen dieser Vereinbarung dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine Haftungsfreistellung für derartige Schäden begründen.

§14.9|Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei bestimmten Maßnahmen

Maßnahmen gemäß §4.4 AGB-MK-VPART begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen die Messe Kassel GmbH.

Die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§14.10|Haftungsausschluss für Diebstahl und Verlust

Die Messe Kassel GmbH übernimmt keine Haftung für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von Gegenständen, Wertgegenständen oder persönlichem Eigentum der veranstaltungsbeteiligten Parteien oder sonstiger Dritter, soweit keine gesonderte Verwahrungspflicht besteht und der Schaden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Verantwortlichen zurückzuführen ist.

Eine Haftung für Schäden an eingebrachten Gegenständen oder Wertsachen besteht nur, sofern eine gesonderte Verwahrungspflicht durch die Messe Kassel GmbH übernommen wurde oder eine Pflicht zur besonderen Sicherung besteht. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 688 ff. BGB.

Es obliegt der veranstaltungsbeteiligten Partei und sonstigen Dritten, ihr Eigentum angemessen zu sichern und Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen.

§15|Kostengestaltung Vertragsabschluss

Verträge der Messe Kassel GmbH verstehen sich grundsätzlich als Dienstleistungsvertrag.

Alle Kostenangaben beziehen sich auf Netto-Preise, zuzüglich der zum Datum der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer, und verstehen sich grundsätzlich in Euro (EUR).

Der Vertragsabschluss bedarf der fristgerechten und schriftlichen Bestätigung durch eine als vertretungsberechtige benannte Person von Seiten der veranstaltungsbeteiligten Partei.

Die Bestätigung hat unter eindeutigem Bezug auf den grundlegenden Vertrag/Vorgang mit Nennung der jeweiligen Zuordnungsnummer oder auch durch das Beifügen einer Kopie zu erfolgen.

Nicht mit der Messe Kassel GmbH im Vorfeld geklärte und schriftlich anerkannte/bestätigte Nebenabsprachen zum ursprünglichen Angebot/KVA/Vertrag sind ungültig.

Als ausschließlich anerkannte Schriftformen gelten persönlich ausgehändigter Dokumentenausdruck, Briefpost, eMail oder Telefax.

§16|Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort Gerichtsstand

Für die gesamte geschäftliche Verbindung, von der Anbahnung bis zum vollständigen Abschluss der geschuldeten Dienstleistungen, gilt, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, alleinig deutsches Recht.

Erfüllungsort ist die Betriebsstätte der Messe Kassel GmbH.

Mögliche Schlichtungsstellen liegen im Bundesland der Messe Kassel GmbH: Hessen. Der Gerichtsstand ist die Meldeadresse der Messe Kassel GmbH: Kassel,

§17|Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Messe Kassel GmbH

Die veranstaltungsbeteiligte Partei bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB- MK-VPART“) der Messe Kassel GmbH vollständig gelesen und verstanden zu haben.

Auf die verbindliche Gültigkeit der Hausordnung („HO-MK“) und der Technischen Richtlinien („TRL-MK“) der Messe Kassel GmbH wird an dieser Stelle erneut explizit hingewiesen.

Sie erkennt alle dort jeweils aufgeführten Bedingungen an und verpflichtet sich grundsätzlich zur Einhaltung aller damit verbundenen Pflichten und Vorgaben.

§18|Salvatorische Klausel

Durch mögliche bestehende oder entstehende Undurchführbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die übrige Wirksamkeit davon unberührt.

Anstelle solcher Bestimmungen treten vergleichbare Regelungen wirksam ein, deren Wirkungen den ursprünglichen Zielsetzungen am nächsten kommen.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich Teile der Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen als lückenhaft erweisen.